LG Hamburg - Beschluss vom 04.01.1988
11 T 148/87
Fundstellen:
WuM 1988, 87
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 10.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 39 aC 2247/86

LG Hamburg - Beschluss vom 04.01.1988 (11 T 148/87) - DRsp Nr. 2001/14171

LG Hamburg, Beschluss vom 04.01.1988 - Aktenzeichen 11 T 148/87

DRsp Nr. 2001/14171

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagtem ist unbegründet, da die von ihr erhobene Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr für die Erneuerung des Boilers aufgewandten Kosten in Höhe von DM 1.767,82 ais keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Kläger erstattet verlangen kann.

Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Zwar hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Mahnung gegenüber der Verwalterin, der Fa. P. GmbH, für ausreichend, in dem Schreiben vom 15.10.1984 (AnI. B 9) hat die Beklagte jedoch lediglich die Reparatur, nicht jedoch die Erneuerung des Boilers angemahnt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich eine Reparatur den Boilers nicht mehr lohnte, hätte die Beklagte dem Kläger dies mitteilen und ihm eine Frist zur Erneuerung den Boilers setzen müssen.

Das an den Rechtsanwalt der Fa. P. gerichtete Schreiben vom 01.11.1984 (Anl. B 10) enthält keine Aufforderung des Austausches, so dass es nicht als Mahnung gemäß § 284 BGB anzusehen ist. Eine Mahnung war, da es sich nicht um einen Notfall handelte und der Boiler im Bad zudem nicht die einzige in der Wohnung vorhandene Warmwasserquelle war, in vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich.