LG Hamburg - Urteil vom 12.01.1993
316 S 179/92
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 550 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 188

LG Hamburg - Urteil vom 12.01.1993 (316 S 179/92) - DRsp Nr. 1997/6663

LG Hamburg, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 316 S 179/92

DRsp Nr. 1997/6663

Ein Anspruch des Wohnraumvermieters auf Unterlassung einer teilgewerblichen Nutzung der Mietwohnung besteht nur dann, wenn die Räume hierdurch stärker als durch das bloße Bewohnen abgenutzt werden oder mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher Publikumsverkehr einhergeht oder sich hierdurch sonstige unzumutbare Nachteile oder Belästigungen für den Vermieter oder Dritte, insbesondere Mitmieter, ergeben.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 550 ;
Fundstellen
WuM 1993, 188