LG Hamburg - Urteil vom 12.01.1993 (316 S 179/92) - DRsp Nr. 1997/6663
LG Hamburg, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 316 S 179/92
DRsp Nr. 1997/6663
Ein Anspruch des Wohnraumvermieters auf Unterlassung einer teilgewerblichen Nutzung der Mietwohnung besteht nur dann, wenn die Räume hierdurch stärker als durch das bloße Bewohnen abgenutzt werden oder mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher Publikumsverkehr einhergeht oder sich hierdurch sonstige unzumutbare Nachteile oder Belästigungen für den Vermieter oder Dritte, insbesondere Mitmieter, ergeben.