Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht die durch den Erwerb des zweiten hälftigen Anteils des Grundstücks E. in H. entstandenen erhöhten Kapitalkosten gemäß § 5 MHG anteilig auf die Beklagte umlegen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b MHG, wonach Voraussetzung für eine Umlage der Erhöhung der Kapitalkosten ist, dass sich der Zinssatz bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begründet worden sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden Zinssatz erhöht hat. Wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|