LG Limburg - Urteil vom 10.09.2010
3 S 19/09
Fundstellen:
Info M 2010, 534
WuM 2010, 625
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 1882/07

LG Limburg - Urteil vom 10.09.2010 (3 S 19/09) - DRsp Nr. 2013/11695

LG Limburg, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 3 S 19/09

DRsp Nr. 2013/11695

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, in der Mietwohnung im 1. Obergeschoß rechts,...

-die Wände des Elternschlafzimmers und des Flures unter Entfernung der dort vorhandenen Tapeten neu zu tapezieren.

-sämtliche Wände und Decken der Wohnung, sowie alle Heizkörper (einschließlich der Heizrohre) zu streichen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum vor Oktober 2009 gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Mieterhöhungsbetrages von 46,88 EUR hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.562,56 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin der im Tenor bezeichneten Mietwohnung. Der schriftliche, 1995 geschlossene Mietevertrag enthält eine starre Fristenregelung betreffend mieterseitig durchzuführender Schönheitsreparaturen. Zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterlag die Wohnung der Mietpreisbindung.