LG Mannheim vom 11.01.1989
4 S 148/88
Normen:
BGB § 564 b; MHG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)383b
ZMR 1989, 381

LG Mannheim - 11.01.1989 (4 S 148/88) - DRsp Nr. 1992/11336

LG Mannheim, vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 4 S 148/88

DRsp Nr. 1992/11336

Unwirksamkeit einer auf Vertragsverletzungen des Mieters gestützten Kündigung (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn die Einzelfall-Umstände ergeben, daß der Vermieter die Kündigung in Wirklichkeit zur Durchsetzung einer Mieterhöhung oder aus Verärgerung über das Fehlschlagen einer Mieterhöhung erklärt hat.

Normenkette:

BGB § 564 b; MHG § 1 ;

»... Nach § 1 Satz 1 MHG [darf der] Vermieter zum Zwecke der Mieterhöhung auch dann nicht kündigen, wenn ihm an sich objektiv ein anderes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zuerkannt werden könnte, welches aber nicht den eigentlichen Kündigungszweck bildet.. . Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kl. hat beim Bekl. angefragt, ob dieser .. [u. a.] unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Miete seit 8 Jahren unverändert ist, bereit sei, eine Mieterhöhung zu akzeptieren. Für den Fall der Weigerung hat der Kl. die »ordungsgemäße Kündigung« angedroht. ...