»... Nach § 1 Satz 1 MHG [darf der] Vermieter zum Zwecke der Mieterhöhung auch dann nicht kündigen, wenn ihm an sich objektiv ein anderes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zuerkannt werden könnte, welches aber nicht den eigentlichen Kündigungszweck bildet.. . Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kl. hat beim Bekl. angefragt, ob dieser .. [u. a.] unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Miete seit 8 Jahren unverändert ist, bereit sei, eine Mieterhöhung zu akzeptieren. Für den Fall der Weigerung hat der Kl. die »ordungsgemäße Kündigung« angedroht. ...
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