LG Mannheim - Urteil vom 16.09.1992 (4 S 73/92) - DRsp Nr. 1996/19946
LG Mannheim, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 4 S 73/92
DRsp Nr. 1996/19946
1. Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der Tierhaltung gehört zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen; das Interesse des Mieters an der Tierhaltung ist nicht in allen Fällen gleich zu bemessen; im Falle der Verurteilung des Mieters auf Unterlassung der Tierhaltung bemißt sich die Beschwer nach dem Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils.2. Die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel »Die Haltung von Haustieren aller Art ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt« ist wegen Verstoßes gegen § 9AGBG unwirksam; über das Recht des Mieters zur Tierhaltung ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.