LG Mannheim - Urteil vom 16.09.1992
4 S 73/92
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 550 ; ZPO § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 545

LG Mannheim - Urteil vom 16.09.1992 (4 S 73/92) - DRsp Nr. 1996/19946

LG Mannheim, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 4 S 73/92

DRsp Nr. 1996/19946

1. Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der Tierhaltung gehört zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen; das Interesse des Mieters an der Tierhaltung ist nicht in allen Fällen gleich zu bemessen; im Falle der Verurteilung des Mieters auf Unterlassung der Tierhaltung bemißt sich die Beschwer nach dem Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. 2. Die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel »Die Haltung von Haustieren aller Art ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt« ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam; über das Recht des Mieters zur Tierhaltung ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 550 ; ZPO § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen
ZMR 1992, 545