LG Zwickau - Urteil vom 13.06.1995
6 S 21/95
Normen:
MHG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1995, 543
Vorinstanzen:
AG Auerbach,

LG Zwickau - Urteil vom 13.06.1995 (6 S 21/95) - DRsp Nr. 1998/5611

LG Zwickau, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 6 S 21/95

DRsp Nr. 1998/5611

Zur Beurteilung der Frage, ob vermietete Räume am 3.10.1990 auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, ist darauf abzustellen, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse entsprochen haben. Kann der genaue Zustand der Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, so geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf die Preisbindung beruft, da diesen die Beweislast für die Preisbindung trifft.

Normenkette:

MHG § 11 Abs. 1 S. 1;

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Miete. Der vermietete Wohnraum ist nicht preisgebunden. Es gilt der im Mietvertrag vom 4.4.1991 vereinbarte Mietzins (§ 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe, MHG).

1. Bei der streitbefangenen Mietsache handelt es sich um Wohnraum, der nach dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Länder aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG).