Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt 2.000 DM festgesetzt. Es hat hierbei die mutmaßlich aufzuwendenden Kosten für die Herstellung der Warmwasserversorgung und der Bereitstellung des Geschirrspülers zugrundegelegt. Gegen diese Streitwert Festsetzung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, der Streitwert errechne sich nach der Quote, um die der Mieter die Miete mindern könne.
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