Miet- und Pachtverhältnis: Gebührenvorschrift des § 41 GKG lex specialis gegenüber § 8 ZPO
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen I-10 W 6/08
DRsp Nr. 2008/5675
Miet- und Pachtverhältnis: Gebührenvorschrift des § 41GKG lex specialis gegenüber § 8ZPO
1. Die Vorschrift des § 8ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, auf den § 41GKG anzuwenden ist.2. Die Gebührenvorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn der Eigentümer seinen Räumungsanspruch ausschließlich aus seinem Eigentumsrecht ableitet und das Bestehen eines vom Beklagten entgegengehaltenen Mietverhältnisses bestreitet. Auch in diesem Fall muss das Gericht über das Bestehen eines Mietverhältnisses entscheiden.