Mietminderung bei Betrieb eines Bordells im Mietshaus
AG Berlin-Schöneberg, vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 8 C 619/95
DRsp Nr. 2009/7588
Mietminderung bei Betrieb eines Bordells im Mietshaus
1. Wird in einem Mietshaus in einer Wohnung ein Bordell betrieben, so sind die übrigen Mieter wegen der Möglichkeit von Belästigungen sowie der Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt.2. Sie sind weiterhin berechtigt, die Beseitigung bzw. Einstellung des Bordellbetriebes zu verlangen.