(a) »... Alleiniger Maßstab dafür, ob ein Fehler der Mietsache i. S. von § 537 Abs. 1 BGB vorliegt, ist die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch. Die Mietsache muß sich folglich in einem Zustand befinden, der dem Mieter die Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs ohne weiteres erlaubt. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Sache von der so bestimmten Sollbeschaffenheit ist ein Fehler (vgl. Staudinger/Emmerich, 12. Aufl., § 537 Rdn. 2; OLG Celle, ZMR 85, 10). Die Frage, ob das Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, nach den zur Zeit der Errichtung gültigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften oder technischen Normen errichtet wurde, tritt demgegenüber zurück (LG Lübeck, WuM 82, 182; LG Hannover, WuM 82, 183; OLG Celle, ZMR 85, 10..).
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