I. In der von den Beklagten gemieteten Wohnung der Klägerin sind in mehreren Zimmern sogenannte Spakflecken (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) aufgetreten. Die Beklagten haben deshalb für die Zeit von Februar bis August 1982 die Miete um monatlich 150 DM gemindert. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung dieses rückständigen Teils der Miete.
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