OLG Celle vom 19.07.1984
2 UH 1/84
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)278a-b
NiedersRpfl 1985, 66
ZMR 1985, 10

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

OLG Celle, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 2 UH 1/84

DRsp Nr. 1992/7687

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

Feuchtigkeitsschäden (hier: Stockflecken) in der Mietwohnung als Fehler der Mietsache: a. entsprechende Wertung unabhängig davon, ob bei Errichtung des Wohngebäudes die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten worden sind; b. kein Mietminderungsrecht bei Verursachung der Fleckenbildung durch vertragswidriges Verhalten des Mieters, abgestellt auf ein zumutbares, den Zustand der Räume berücksichtigendes Wohnverhalten (insbesondere hinsichtlich Heizung und Lüftung).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

I. In der von den Beklagten gemieteten Wohnung der Klägerin sind in mehreren Zimmern sogenannte Spakflecken (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) aufgetreten. Die Beklagten haben deshalb für die Zeit von Februar bis August 1982 die Miete um monatlich 150 DM gemindert. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung dieses rückständigen Teils der Miete.