1. Feuchtigkeitsschäden berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses in Höhe von 20 %.2. Kündigt ein Mieter aus Anlass einer Mieterhöhung an, den Mietzins wegen länger bestehender Feuchtigkeitsschäden mindern zu wollen, so erhält er sich hierdurch das Minderungsrecht.