II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich indes nicht gerechtfertigt.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage auf Zahlung restlichen Mietzinses nur in Höhe von 959 DM nebst zuerkannten Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
1. Aufgrund des unstreitigen Mietvertrages zwischen den Parteien steht der Klägerin als Vermieterin gegen die gesamtschuldnerisch verpflichteten Beklagten als Mieter wegen erheblicher Tauglichkeitsminderung der Mietsache durch einen Fehler für die insgesamt 28 Monate von Februar 1984 bis einschließlich Mai 1986 gemäß §§ 535 Satz 2, 537 Abs. 1 i.V.m. §§ 472, 421, 473 BGB anstelle des vereinbarten Mietzinses von monatlich 685 DM nur ein monatlicher Mietzins von. 616,50 DM zu.
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