LG Hamburg vom 11.07.2000
316 S 227/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2001, 193

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall

LG Hamburg, vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 316 S 227/99

DRsp Nr. 2009/7430

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall

Lässt der bauliche Zustand einer Wohnung bei niedrigen Außentemperaturen selbst bei einer Luftfeuchtigkeit, wie sie in Wohnräumen üblich ist, die Bildung von Kondenswasser erwarten, die zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall führt, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Minderung des Mietzinses um 8 % berechtigt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Anforderungen der DIN 4108 zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung eingehalten wurden, da allein entscheidend ist, ob die Wohnung zum Wohnen benutzt werden kann, ohne dass durch den normalen Wohngebrauch Feuchtigkeitsschäden auftreten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 2001, 193