AG Köln vom 03.05.1995
207 C 14/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 92

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Großbaustelle; Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietwohnung

AG Köln, vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 207 C 14/95

DRsp Nr. 2009/7316

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Großbaustelle; Kenntnis des Mieters vom Mangel der Mietwohnung

1. Die Lärmbelästigung durch eine der Mietwohnung gegenüberliegende Großbaustelle berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 15 %. 2. Hat der Mieter über eine Dauer von sechs Monaten den Mietzins vorbehaltlos weitergezahlt, so ist der mit seinem Recht auf Mietminderung ausgeschlossen. In diese Zeitspanne sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen die Bauarbeiten (hier: aufgrund archäologischer Grabungsarbeiten) geruht haben.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1996, 92