OLG Naumburg - Beschluß vom 28.07.1993
2 RE Miet 1/93
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 537, 539, 242; MHG § 11; ZPO § 541;
Fundstellen:
WuM 1995, 145
WuM 1995, 145
Vorinstanzen:
LG Stendal,

Mietminderung bei Mängeln der Fenster, Tropfen der Heizung, Undichtigkeit der Zimmerdecke

OLG Naumburg, Beschluß vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 2 RE Miet 1/93

DRsp Nr. 1996/30455

Mietminderung bei Mängeln der Fenster, Tropfen der Heizung, Undichtigkeit der Zimmerdecke

Vorlegungsfrage: "Bewirkt eine Mieterhöhung gemäß § 11 MHG i.V.m. § 11. GrundMV, daß die Gewährleistungsansprüche des Mieters wieder aufleben, wenn vor der Mieterhöhung ein Ausschluß der Gewährleistung nach § 539 BGB gegeben war?" Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 537, 539, 242; MHG § 11; ZPO § 541;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung und einer Garage.

Die Beklagten schlossen am 19.11.1987 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Wohnung einen Mietvertrag, der eine Miete in Höhe von 53,85 M/DDR sowie - unter anderem - 4,50 M für eine Einbauküche als monatliches Nutzungsentgelt vorsah. Mit Schreiben v. 20.7.1991 erhöhte die Klägerin auf Grund von § 11 MHG i.V.m. 1. GrundMV die (Kalt-)Miete auf 117,26 DM und die gesamte Miete von 94,25 DM auf 401,17 DM, da sie nunmehr auch Betriebskosten geltend macht. Die Beklagten zahlten die erhöhte Miete zunächst nur teilweise. Deshalb kündigte die Klägerin mit Schreiben v. 2.3.1992 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise wegen "der Zahlungsverweigerung trotz Abmahnung" "ordentlich" zum 30.3.1992.