AG Münster - Urteil vom 18.10.1995
48 C 493/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1995, 704

Mietminderung bei nicht überstrichenen Schimmelstellen, einem Riss in der Küchenwand und drei gebrochene Fliesen im Hauswirtschaftsraum

AG Münster, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 48 C 493/94

DRsp Nr. 2002/9328

Mietminderung bei nicht überstrichenen Schimmelstellen, einem Riss in der Küchenwand und drei gebrochene Fliesen im Hauswirtschaftsraum

Auch relativ geringfügige Mängel einer Mietwohnung, wie nicht überstrichene abgetrocknete Schimmelstellen, einem Riss in der Küchenwand und drei gebrochene Fliesen im Hauswirtschaftsraum berechtigten bei sehr hoher Miete zu einer Minderung des Mietzinses (hier: um 5%).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkostenbeträge sowie Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung. Unter dem 04. September 1993 haben der Kläger als Vermieter und der Beklagte zu 1) als Mieter einen Mietvertrag über die Wohnung ... , Erdgeschoss, in ... unterzeichnet. Die Beklagte zu 1) ist eingangs des Mietvertrages ebenfalls als Mieterin bezeichnet, hat den Vertrag jedoch nicht unterschrieben. - Wegen der Einzelheiten des Vertrages im Einzelnen wird, auf die Kopie Bl. 6 - 10 d.A. Bezug genommnen.

Nach dem Vertrag war eine Kaltmiete von 2.210 DM zuzüglich 400 DM als monatliche Vorauszahlung für Heizungs- und Nebenkosten vereinbart.

Ab Juni 1994 sollte auf Verlangen des Klägers die Nebenkostenpauschale 100 DM mehr, also 500 DM, betragen. Insoweit wird auf das Schreiben des Klägers, an die Beklagten vom 05. Mai 1994 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen.