Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkostenbeträge sowie Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung. Unter dem 04. September 1993 haben der Kläger als Vermieter und der Beklagte zu 1) als Mieter einen Mietvertrag über die Wohnung ... , Erdgeschoss, in ... unterzeichnet. Die Beklagte zu 1) ist eingangs des Mietvertrages ebenfalls als Mieterin bezeichnet, hat den Vertrag jedoch nicht unterschrieben. - Wegen der Einzelheiten des Vertrages im Einzelnen wird, auf die Kopie Bl. 6 - 10 d.A. Bezug genommnen.
Nach dem Vertrag war eine Kaltmiete von 2.210 DM zuzüglich 400 DM als monatliche Vorauszahlung für Heizungs- und Nebenkosten vereinbart.
Ab Juni 1994 sollte auf Verlangen des Klägers die Nebenkostenpauschale 100 DM mehr, also 500 DM, betragen. Insoweit wird auf das Schreiben des Klägers, an die Beklagten vom 05. Mai 1994 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen.
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