Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung von Wasch- und Trockenraum sowie des Gartens
LG Köln, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 S 426/92
DRsp Nr. 2009/7207
Mietminderung bei Nichtgewährung der Mitbenutzung von Wasch- und Trockenraum sowie des Gartens
Wird dem Mieter die vertraglich vereinbarte Mitbenutzung des Wasch- und Trockenraums sowie des Gartens entzogen, so ist er zu einer Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Nutzung in der Vergangenheit wahrgenommen hat.