Der Kläger kann von den Beklagten für die Zeit von November 1994 bis einschließlich Juni 1995 Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 24,00 DM beanspruchen.
Ferner kann er von den Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 432,00 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der am Mietobjekt bestehenden Mängel verlangen.
Die weiter gehende Klage war abzuweisen, da die Beklagten insoweit den Mietzins berechtigterweise gemindert haben.
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