AG Steinfurt - Urteil vom 14.03.1996
4 C 484/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 268
WuM 1996, 268

Mietminderung bei ungenügender Heizleistung im Badezimmer - unerhebliche Zugluft durch Altbaufenster

AG Steinfurt, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 4 C 484/95

DRsp Nr. 2003/7075

Mietminderung bei ungenügender Heizleistung im Badezimmer - unerhebliche Zugluft durch Altbaufenster

1. Ein Badezimmer sollte auf wenigstens 22 Grad Celsius beheizbar sein; lassen sich trotz fünfundzwanzigminütiger Beheizung mit voller Heizleistung bei einer Außentemperatur von 1 Grad Celsius keine hinreichenden Temperaturen erzielen (am Fußboden lediglich 10 Grad Celsius und in der Raummitte 19 Grad Celsius), kann der Mietzins um 10 % des Kaltmietzinses gemindert werden.2. Ein geringfügiger Luftdurchgang zwischen Blendrahmen und Fensterflügel stellt keinen Mangel der Mietsache dar; der Luftdurchgang dürfte vielmehr erforderlich sein, um das Entstehen weiterer Mängel, insbesondere infolge von Schimmelpilzbildung im Mietobjekt, zu verhindern.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann von den Beklagten für die Zeit von November 1994 bis einschließlich Juni 1995 Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 24,00 DM beanspruchen.

Ferner kann er von den Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 432,00 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der am Mietobjekt bestehenden Mängel verlangen.

Die weiter gehende Klage war abzuweisen, da die Beklagten insoweit den Mietzins berechtigterweise gemindert haben.