AG Münster - Urteil vom 22.06.1995
8 C 749/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1995, 534

Mietminderung bei Verunreinigungen des Treppenhauses durch den Hund des Nachbarn

AG Münster, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 8 C 749/94

DRsp Nr. 2001/12259

Mietminderung bei Verunreinigungen des Treppenhauses durch den Hund des Nachbarn

Verunreinigungen des Treppenhauses durch Hundekot des Nachbarhundes berechtigten zu einer Minderung des Mietzinses um 20 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet (§ 535 BGB).

Die seitens der Beklagten durchgeführte Mietminderung für die Monate September bis November 1994 (3 x 230 DM) ist in Höhe von 20 % (3 x 184 DM) als berechtigt zu bewerten, so dass die Beklagte noch 138 DM nachzuzahlen hat.

Unter Verwertung der Beweisaufnahme im Parallelverfahren 29 C 764/94 - Amtsgericht Münster - geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte, die in einer Wohnung über derjenigen der Mitmieterin ... wohnt, im Minderungszeitraum erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt war, die von der Wohnung ausgingen, und dass insbesondere Beeinträchtigungen dadurch auftraten, dass der Hund der Frau .. nicht ordnungsgemäß gehalten wurde, so dass Exkremente auch im Treppenhaus vorkamen. Diese Einwirkungen auf den Wohnwert konnten andererseits auch nicht mit mehr als 20 % der Grundmiete bemessen werden, weil der Gebrauch der Wohnung im Übrigen uneingeschränkt gegeben war und die Belästigungen sich im Wesentlichen bei der Benutzung des Treppenhauses auswirkten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 91, 92, 708 , 713Nr. 11.

Fundstellen