Die Beklagte war bis zum 30.09.1988 Mieterin einer Wohnung im Hause des Klägers, ... . Der vereinbarte Mietzins betrug einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung monatlich 580,00 DM. In der Zeit von Mai bis September 1988 minderte die Beklagte den Mietzins jeweils um 60,00 DM. Hintergrund dieser Minderung ist, dass der Kläger der Beklagten im April 1988 die Nutzung des Gartens entzog. Die Beklagte verweist, bezogen auf ihr Nutzungsrecht insoweit auf die Zusatzvereinbarung in § 27 des Mietvertrages vom 25.04.1977, in der ausgeführt ist, dass ein eventuell "zur Verfügung gestellter Garten" unverbindlich genutzt werden könne. Diese Gartenbenutzung erfolgte "nur auf Widerruf".
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