AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 09.02.1989
60 C 602/88
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
WuM 1989, 498
WuM 1989, 498

Mietminderung bei Widerruf der Gartennutzung

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 60 C 602/88

DRsp Nr. 2001/7497

Mietminderung bei Widerruf der Gartennutzung

(Entziehung der Gartennutzung Auch wenn die im Mietvertrag zugesagte Nutzung des Gartens "unverbindlich" und "nur auf Widerruf" erfolgt, so bedeutet dies nicht, daß der Vermieter jederzeit und ohne erkennbaren Grund dem Mieter die Nutzung des Gartens entziehen kann.

Normenkette:

BGB § 536;

Tatbestand:

Die Beklagte war bis zum 30.09.1988 Mieterin einer Wohnung im Hause des Klägers, ... . Der vereinbarte Mietzins betrug einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung monatlich 580,00 DM. In der Zeit von Mai bis September 1988 minderte die Beklagte den Mietzins jeweils um 60,00 DM. Hintergrund dieser Minderung ist, dass der Kläger der Beklagten im April 1988 die Nutzung des Gartens entzog. Die Beklagte verweist, bezogen auf ihr Nutzungsrecht insoweit auf die Zusatzvereinbarung in § 27 des Mietvertrages vom 25.04.1977, in der ausgeführt ist, dass ein eventuell "zur Verfügung gestellter Garten" unverbindlich genutzt werden könne. Diese Gartenbenutzung erfolgte "nur auf Widerruf".