KG - Beschluss vom 25.09.2006
12 U 118/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 256
MietRB 2007, 89
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 101/04

Mietminderung wegen Mängeln an Gewerbemieträumen

KG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 118/05

DRsp Nr. 2007/1273

Mietminderung wegen Mängeln an Gewerbemieträumen

1. Legt der Mieter neben dem Mangel der Mietsache nicht ausreichend dar, inwieweit hierdurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist, scheidet eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB aus.2. Bei Feuchtigkeit der Wände muss im Einzelnen dargelegt werden, wo und in welchem Umfang Feuchtigkeit vorhanden ist. Davon hängt die Beurteilung der Frage einer Beeinträchtigung ebenso ab wie deren Einstufung als erheblich. Einzelne feuchte Stellen im Mauerwerk beeinträchtigen die Nutzbarkeit von Räumen nicht zwangsläufig.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen haben keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründungen nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: