OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2001
9 U 174/00
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 233

Mietrecht - langfristiger Vertrag - wesentliche Änderungen - Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - Kündigung - Mietanpassung aufgrund Gleitklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 174/00

DRsp Nr. 2001/9511

Mietrecht - langfristiger Vertrag - wesentliche Änderungen - Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - Kündigung - Mietanpassung aufgrund Gleitklausel

»Wesentliche Änderungen eines langfristigen (schriftlichen) Mietvertrages ohne Einhaltung der Schriftform machen diesen zu einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit entsprechender Kündigungsmöglichkeit - hier: Anpassung der Miete aufgrund Gleitklausel.«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass, der am verstorbenen M., nach Kündigung eines Mietvertrages für ein Geschäftslokal dessen Räumung. Der Beklagte macht geltend, die Kündigung sei nicht berechtigt, da ihr die vereinbarte Dauer des Mietvertrages entgegenstehe.