OLG Hamm - Beschluß vom 22.04.1985
4 REMiet 7/84
Normen:
BGB § 570 ;
Fundstellen:
OLG Hamm, HdM Nr. 34
WuM 1985, 213
ZMR 1985, 267

Mietrecht; Sonderkündigungsrecht des Mieters; Versetzung des Mieters; Erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis

OLG Hamm, Beschluß vom 22.04.1985 - Aktenzeichen 4 REMiet 7/84

DRsp Nr. 1996/30261

Mietrecht; Sonderkündigungsrecht des Mieters; Versetzung des Mieters; Erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis

Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes länger- fristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570 BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570 BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnsitzwechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 570 ;
Fundstellen
OLG Hamm, HdM Nr. 34
WuM 1985, 213
ZMR 1985, 267