Mietrecht; Sonderkündigungsrecht des Mieters; Versetzung des Mieters; Erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis
OLG Hamm, Beschluß vom 22.04.1985 - Aktenzeichen 4 REMiet 7/84
DRsp Nr. 1996/30261
Mietrecht; Sonderkündigungsrecht des Mieters; Versetzung des Mieters; Erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis
Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes länger- fristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnsitzwechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.