I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis über das an den Kläger zum Betrieb eines Swinger-Clubs vermietete Objekt T. 27 in 4. R.-H. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 368 R ff.).
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