OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2005
I-10 U 190/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 537 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; BauNVO § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 659
ZMR 2005, 707
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 09.06.2004

Mietvertrag: Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts für den Betrieb eines Swinger-Clubs - Zum Schadensersatzanspruch des Mieters wegen vergeblicher Aufwendungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen I-10 U 190/04

DRsp Nr. 2005/20124

Mietvertrag: Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts für den Betrieb eines Swinger-Clubs - Zum Schadensersatzanspruch des Mieters wegen vergeblicher Aufwendungen

Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen auf die Mietsache infolge des Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit - hier: keine behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Swingerclubs - zu, wenn ihn insoweit ein überwiegendes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB trifft.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 537 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; BauNVO § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis über das an den Kläger zum Betrieb eines Swinger-Clubs vermietete Objekt T. 27 in 4. R.-H. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 368 R ff.).