OLG Dresden - Urteil vom 18.02.1998
12 U 3202/97
Normen:
BGB § 126 ;
Fundstellen:
EWiR 1998, 685
ZMR 1998, 420
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3766/97

Mietvertrag: Schriftform - Konvolut körperlich nicht mit einander verbundener Einzelblätter

OLG Dresden, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 3202/97

DRsp Nr. 2003/6772

Mietvertrag: Schriftform - Konvolut körperlich nicht mit einander verbundener Einzelblätter

1. Die Schriftform des § 126 BGB ist auch dann gewahrt, wenn ein Vertragswerk aus mehreren Einzelblättern besteht, die zwar körperlich miteinander nicht fest verbunden sind, deren Einheit sich aber aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.2. Ein Mietvertrag, der aus einem mehrseitigen Vertragstext und mehreren Anlagen besteht, genügt der so verstandenen Schriftform jedoch dann nicht, wenn er zwar einschließlich der Anlagen fortlaufend paginiert ist, sich die Unterschriften der Vertragspartner aber bereits auf der letzten Seite des Vertragstextes befinden und aufgrund des Vertragstextes weder Art noch Umfang der Anlagen erkennbar ist.

Normenkette:

BGB § 126 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Mieter, begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten durch Kündigung beendet ist.