OLG Köln - Urteil vom 10.04.1995
21 U 21/94
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 ; ZPO § 281 ; GWB §§ 92 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 176/93

Mietzins für GeschäftsräumeVerweisung eines Rechtsstreits an einen Kartellsenat

OLG Köln, Urteil vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 21 U 21/94

DRsp Nr. 2020/14431

Mietzins für Geschäftsräume Verweisung eines Rechtsstreits an einen Kartellsenat

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 20.06.1994 -85 O 176/93- wird in Höhe von 6.888,22 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30.09.1993 zurückgewiesen.

Insoweit ist das Teilurteil vorläufig vollstreckbar.

2.

Im übrigen erklärt sich der 21. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln für unzuständig und verweist die Sache auf Antrag der Klägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat -.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 ; ZPO § 281 ; GWB §§ 92 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Verkauf, Verleih, Umrüstung, Service und Reparatur von US-Wohnmobilen. Die Beklagte ist die deutsche Tochterfirma des US-amerikanischen Wohnmobilherstellers A Industries. Die Parteien haben einen Kooperationsvertrag geschlossen; ein ebenfalls schriftlich formulierter Händlervertrag ist nicht unterschrieben worden. Vor ihrer Sitzverlegung nach B betrieb die Beklagte ihr Geschäft unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin und in von der Klägerin gemieteten Räumen.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der Miete für Juli 1993 in Höhe von 6.888,22 DM verlangt.