BayObLG - Beschluss vom 13.11.2000
RE-Miet 1/00
Normen:
BGB § 541b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
MDR 2001, 264
NJW-RR 2001, 300
NZM 2001, 89
ZMR 2001, 177
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 20093/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 462 C 23671/99

Mietzinserhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2000 - Aktenzeichen RE-Miet 1/00

DRsp Nr. 2001/434

Mietzinserhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen

»Teilt der Vermieter dem Mieter in einem Ankündigungsschreiben über beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB mit, dass infolge dieser Maßnahmen keine Erhöhung des Mietzinses erfolgt, muß er keine Angaben über eine theoretisch mögliche Mietzinserhöhung machen.«

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft, der Beklagte deren Mitglied und Mieter einer Wohnung in einem Anwesen der Klägerin, das zwischen 1920 und 1930 errichtet wurde. Die Klägerin beschloß 1991, sämtliche aus der Bauzeit stammende und immer noch vorhandene Kastenfenster nicht nur in diesem Anwesen, sondern in der mehrere Straßenzüge umfassenden Wohnanlage auszutauschen. Aus Gründen des Denkmalschutzes mußte der Austausch auf die hofseitige Fassade beschränkt werden, während die Straßenfront unverändert bleiben sollte. Die von dem Beklagten bewohnten Räume weisen drei hofseitige Fenster auf.