I.
Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft, der Beklagte deren Mitglied und Mieter einer Wohnung in einem Anwesen der Klägerin, das zwischen 1920 und 1930 errichtet wurde. Die Klägerin beschloß 1991, sämtliche aus der Bauzeit stammende und immer noch vorhandene Kastenfenster nicht nur in diesem Anwesen, sondern in der mehrere Straßenzüge umfassenden Wohnanlage auszutauschen. Aus Gründen des Denkmalschutzes mußte der Austausch auf die hofseitige Fassade beschränkt werden, während die Straßenfront unverändert bleiben sollte. Die von dem Beklagten bewohnten Räume weisen drei hofseitige Fenster auf.
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