LG Duisburg - Urteil vom 18.01.2005
13 S 333/04
Normen:
BGB § 573a § 242 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 216
ZMR 2005, 366
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 158/04

Missbräuchlickeit einer Eigenbedarfskündigung

LG Duisburg, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 13 S 333/04

DRsp Nr. 2006/8930

Missbräuchlickeit einer Eigenbedarfskündigung

Spricht der Vermieter die Eigenbedarfskündigung einer Einliegerwohnung nur zu dem Zweck aus, das Haus im unvermieteten Zustand besser veräußern zu können, so ist dies treuwidrig gem. § 242 BGB.

Normenkette:

BGB § 573a § 242 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der von ihnen mit Schreiben vom 03.11.2003 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 a BGB nicht zu.

1.)

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien schon deshalb nicht beendet worden ist, weil das Kündigungsschreiben gemäß § 573 a Abs. 3 BGB formell nicht ordnungsgemäß war.

2.)

Denn jedenfalls verstößt die Verfolgung der Kündigung durch die Kläger gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben.