Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 kommt im Hinblick auf die der Kammer unterlaufenen schwerwiegenden Verfahrensfehler keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 ZPO zu, so dass im vorliegen Zuständigkeitsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Frage der Zuständigkeit der beteiligten Gerichte sachlich zu überprüfen ist. Hiernach ist für die anhängige Klage das Amtsgericht Schwetzingen zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO).
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