OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.02.2002
15 AR 42/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 29 a Abs. 1 ; GVG § 23 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1167
NZM 2003, 576
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 172/01
AG Schwetzingen, - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 177/01

Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstands vor Rechtshängigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 15 AR 42/01

DRsp Nr. 2002/6969

Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstands vor Rechtshängigkeit

»1. Eine Bestimmung des Gerichtsstands ist im Einzelfall auch schon vor Rechtshängigkeit möglich. 2. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2 a GVG, § 29a I ZPO erfasst auch Mietzinsforderungen, die aufgrund Überweisung einem Gläubiger des Vermieters zur Einziehung zustehen und die dieser im Wege der Drittschuldnerklage gegen den Mieter geltend macht.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 29 a Abs. 1 ; GVG § 23 Nr. 2 a ;

Gründe:

Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 kommt im Hinblick auf die der Kammer unterlaufenen schwerwiegenden Verfahrensfehler keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 ZPO zu, so dass im vorliegen Zuständigkeitsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Frage der Zuständigkeit der beteiligten Gerichte sachlich zu überprüfen ist. Hiernach ist für die anhängige Klage das Amtsgericht Schwetzingen zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO).