BGH - Beschluss vom 08.02.2011
VIII ZR 145/10
Normen:
BGB § 535; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 2098/08
LG Braunschweig, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 40/10

Nachforderung aus einer Abrechnung durch höhere Kosten der gewerblichen Wärmelieferung

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 145/10

DRsp Nr. 2011/5922

Nachforderung aus einer Abrechnung durch höhere Kosten der gewerblichen Wärmelieferung

Die Kosten des Wärmebezugs sind zu Lasten des Mieters umlagefähig.

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535; ZPO § 552a;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff., sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand.

2.