OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.01.2001
11 Wx 44/00
Normen:
WEG § 8 § 15 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 701
OLGReport-Karlsruhe 2001, 212
ZMR 2001, 385

Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung - Wohnnutzung eines Ausstellungsraumes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 44/00

DRsp Nr. 2001/9530

Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung - Wohnnutzung eines Ausstellungsraumes

»1. Eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des Sondereigentums ist zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung.2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Wohnnutzung einer in der Teilungserklärung als Ausstellungsraum beschriebenen Teileigentumseinheit für die übrigen Wohneigentümer belastender - weil intensiver - als eine zweckentsprechende Nutzung ist.«

Normenkette:

WEG § 8 § 15 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 - 7 bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist die frühere Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 6, der Beteiligte zu 2 der jetzige Sondereigentümer.

Auf dem Grundstück befinden sich drei Gebäude, ein "Herrenhaus", ein "Gesindehaus" und ein Nebengebäude. Diese drei Gebäude, die in einem Halbkreis angeordnet sind, schließen eine Hofanlage mit Springbrunnen und Begrünung ein. Im Erdgeschoss des Nebengebäudes befindet sich die dem Beteiligten zu 2 gehörende Sondereigentumseinheit Nr. 6. In der Teilungserklärung ist diese wie folgt beschrieben: