OLG Düsseldorf vom 11.06.1992
10 U 168/91
Normen:
BGB §§ 535 ff., § 564 b; GG Art. 14;
Fundstellen:
DRsp I(133)481a-b
JMBl NRW 1992, 239
NJW 1992, 1489
NJW-RR 1992, 1489
WuM 1993, 49
ZMR 1992, 386

OLG Düsseldorf - 11.06.1992 (10 U 168/91) - DRsp Nr. 1993/1754

OLG Düsseldorf, vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 10 U 168/91

DRsp Nr. 1993/1754

»1. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs setzt voraus, daß der Vermieter für seinen Nutzungswunsch vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die nicht nur im Zeitpunkt derKündigungserklärung, sondern auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegeben sein müssen. 2. Ein Festhalten am Bezugswunsch gerade für die gekündigte wohnung ist regelmäßig dann rechtsmißbräuchlich, wenn während der Kündigungsfrist eine gleichgeeignete Alternativwohnung frei wird, sofern nicht die Belange des Vermieters die des Mieters überwiegen.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff., § 564 b; GG Art. 14;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. insoweit BGH ZMR 1984, 163; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54) noch solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB zu. Denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 1990 zum 31. Januar 1991 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Klägerin bewohnte Wohnung im Hause Von-Beckerath-Straße 12, Dachgeschoß rechts, war wirksam. Die Beklagte hatte nämlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. Satz 1 , die von der Klägerin bewohnten Räume in absehbarer Zeit selbst zu nutzen.