Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. insoweit BGH ZMR 1984, 163; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54) noch solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB zu. Denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 1990 zum 31. Januar 1991 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über die von der Klägerin bewohnte Wohnung im Hause Von-Beckerath-Straße 12, Dachgeschoß rechts, war wirksam. Die Beklagte hatte nämlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
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