Die Berufung ist unbegründet.
Die Kammer hat die Klage zurecht abgewiesen. Denn ein etwa zugunsten der Klägerin entstandener Schadensersatzanspruch ist verjährt, dies mit der Folge, daß der Beklagte berechtigt ist, jegliche Ersatzleistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).
Die einschlägige Verjährungsfrist ist die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch folgt aus Verschlechterung der vermieteten Sache; veränderte die Anwesenheit von giftigen Insekten die Halle auch nicht in ihrer Substanz, so beeinträchtigte sie doch die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Halle. Das liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.
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