OLG Hamburg - Urteil vom 14.11.2001
4 U 34/01
Normen:
BGB §§ 812 ff. § 535 ; ZPO § 97 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 179
ZMR 2003, 179
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 160/00

OLG Hamburg - Urteil vom 14.11.2001 (4 U 34/01) - DRsp Nr. 2003/940

OLG Hamburg, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 34/01

DRsp Nr. 2003/940

»Im Falle der Nutzung bereits überlassener Räume bis zu einem noch auszuhandelnden endgültigen Mietvertrag ist in der Regel ein vorläufiges Mietverhältnis anzunehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 812 ff. § 535 ; ZPO § 97 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten rückständige Mietzinsen sowie Heiz- und Betriebskostennachzahlungen.

Die Klägerinnen waren zunächst durch einen Mietvertrag von Oktober 1989 mit dem Onkel des Beklagten, Herrn H... T, verbunden (Anl. nach K 12), der in den Mieträumen ein Teppichgeschäft betrieb. Nachdem die Klägerinnen diesen Mietvertrag wegen erheblicher Mietrückstände gekündigt und die weitere Duldung der Nutzung zum 28.2.1997 beendet hatten, unterbreiteten sie dem Beklagten, der das Teppichgeschäft in den Mieträumen fortführen wollte, mit Anwaltsschreiben vom 3.3.1997 ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Diese sah die Reduzierung der Rückstände des bisherigen Mieters vor und enthielt Konditionen eines neu abzuschließenden Mietvertrags mit dem Beklagten über ein am 1.3.1997 beginnendes Mietverhältnis (Anl. K 1). Zum Zeichen des "Einverständnisses zu dieser grundlegenden Vorvereinbarung vor Abschluss des neuen Mietvertrags" wurde das Schreiben aufforderungsgemäß sowohl vom Beklagten als auch von der Hausverwaltung der Klägerinnen unterschrieben.