Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten rückständige Mietzinsen sowie Heiz- und Betriebskostennachzahlungen.
Die Klägerinnen waren zunächst durch einen Mietvertrag von Oktober 1989 mit dem Onkel des Beklagten, Herrn H... T, verbunden (Anl. nach K 12), der in den Mieträumen ein Teppichgeschäft betrieb. Nachdem die Klägerinnen diesen Mietvertrag wegen erheblicher Mietrückstände gekündigt und die weitere Duldung der Nutzung zum 28.2.1997 beendet hatten, unterbreiteten sie dem Beklagten, der das Teppichgeschäft in den Mieträumen fortführen wollte, mit Anwaltsschreiben vom 3.3.1997 ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Diese sah die Reduzierung der Rückstände des bisherigen Mieters vor und enthielt Konditionen eines neu abzuschließenden Mietvertrags mit dem Beklagten über ein am 1.3.1997 beginnendes Mietverhältnis (Anl. K 1). Zum Zeichen des "Einverständnisses zu dieser grundlegenden Vorvereinbarung vor Abschluss des neuen Mietvertrags" wurde das Schreiben aufforderungsgemäß sowohl vom Beklagten als auch von der Hausverwaltung der Klägerinnen unterschrieben.
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