»Ein Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 BGB entfällt. Es fehlt an der Vorenthaltung der Mietsache, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Sache nicht zurückgibt, weil dieser es trotz entsprechender vertraglicher Regelung unterlassen hat, dem Leasingnehmer mitzuteilen, wohin der Leasinggegenstand zu senden ist. Bei dieser Vertragsgestaltung darf der Leasingnehmer abwarten, was der Leasinggeber veranlaßt (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdn. 302). Solange der Leasinggeber sich nicht meldet, darf der Leasingnehmer davon ausgehen, daß dieser den Leasinggegenstand (noch) nicht zurückhaben will.
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