OLG Hamm vom 12.07.1988
7 W 30/88
Normen:
BGB § 536, § 537 Abs.1, §§ 812 ff., §§ 987 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(133)357c-d
MDR 1989, 163

OLG Hamm - 12.07.1988 (7 W 30/88) - DRsp Nr. 1992/8792

OLG Hamm, vom 12.07.1988 - Aktenzeichen 7 W 30/88

DRsp Nr. 1992/8792

Finanzierungsleasing: Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Ersatz zurechenbar nicht gezogener Nutzungen für den Fall, daß der Leasinggeber nach Vertragsende keinen Ort für die Rückgabe des Leasingguts nennt und der Leasingnehmer das Leasinggut deshalb einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überläßt; (d) Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 812 ff. und 987 ff. BGB neben § 557 BGB.

Normenkette:

BGB § 536, § 537 Abs.1, §§ 812 ff., §§ 987 ff.;

»Ein Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 BGB entfällt. Es fehlt an der Vorenthaltung der Mietsache, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Sache nicht zurückgibt, weil dieser es trotz entsprechender vertraglicher Regelung unterlassen hat, dem Leasingnehmer mitzuteilen, wohin der Leasinggegenstand zu senden ist. Bei dieser Vertragsgestaltung darf der Leasingnehmer abwarten, was der Leasinggeber veranlaßt (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdn. 302). Solange der Leasinggeber sich nicht meldet, darf der Leasingnehmer davon ausgehen, daß dieser den Leasinggegenstand (noch) nicht zurückhaben will.