Der Senat führt u. a. aus: Da das Grundrecht auf Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) auch im Verhältnis zwischen Mündel und Vormund zu beachten sei und auch dem Entmündigten zustehe, bedürfe es zu jeder Brief- bzw. Postkontrolle durch den Vormund der von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten gesetzl. Ermächtigung. Eine solche Ermächtigung lasse sich nicht
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