OLG Hamm vom 22.04.1984
4 RE Miet 7/84
Normen:
BGB § 570 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)285b-c
OLG Hamm, HdM Nr. 34
WuM 1985, 213
ZMR 1985, 267

OLG Hamm - 22.04.1984 (4 RE Miet 7/84) - DRsp Nr. 1992/9087

OLG Hamm, vom 22.04.1984 - Aktenzeichen 4 RE Miet 7/84

DRsp Nr. 1992/9087

Der Mieter von Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes längerfristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570 BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570 BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnsitzwechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 570 ;

I. Der Vorlagefrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: