OLG Hamm, vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 30 RE-Miet 1/91
DRsp Nr. 1993/1956
1. Die Berechtigung des Wohnungsmieters, einen sog. (nichtehelichen) Lebensgefährten anderen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen, beurteilt sich nach § 549 Abs. 2BGB (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Hamm - 4. Zivilsenat - vom 17.08.1982, NJW 1982, 2876).2. Hat der Mieter an der Aufnahme des Lebensgefährten ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB, dann kann auch eine Kirchengemeinde oder eine sonstige kirchliche Institution als Vermieterin die Erlaubnis nicht allein deshalb als unzumutbar in Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB ablehnen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zu Glauben und Lehre der Kirche steht.