I. Das Landgericht Köln hat durch Beschluß vom 15. Januar 1986 dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides vorgelegt:
Kann eine betagte Person (im gegebenen Fall 79 Jahre alt), die zwar noch keinen Pflegefall darstellt, deren Hilfsbedürftigkeit in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters aber aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft bevorsteht, Eigenbedarf nach §
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