OLG Hamm vom 24.07.1986
4 RE Miet 1/86
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 564b Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1986, 242
NJW-RR 1986, 1212
OLG Hamm, HdM Nr. 39
WuM 1986, 269
ZMR 1986, 398

OLG Hamm - 24.07.1986 (4 RE Miet 1/86) - DRsp Nr. 1993/1984

OLG Hamm, vom 24.07.1986 - Aktenzeichen 4 RE Miet 1/86

DRsp Nr. 1993/1984

»Wenn ein betagter Vermieter die Wohnung eines Mieters für eine in sein Haus aufzunehmende Person beansprucht und aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er deren Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt, so ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zumindest bei Geltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr auch dann anzuerkennen, wenn die Person, deren Dienste in Anspruch genommen werden sollen, im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht feststeht.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 564b Abs. 1;

I. Das Landgericht Köln hat durch Beschluß vom 15. Januar 1986 dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides vorgelegt:

Kann eine betagte Person (im gegebenen Fall 79 Jahre alt), die zwar noch keinen Pflegefall darstellt, deren Hilfsbedürftigkeit in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters aber aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft bevorsteht, Eigenbedarf nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Aufnahme einer Hilfsperson auch dann geltend machen, wenn im Falle einer Kündigungsfrist von 1 Jahr (§ 565 Abs. 2 BGB) zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine konkrete Aussicht besteht, daß eine bestimmte Person in die zu räumende Wohnung aufgenommen werden soll?