I. Die Beklagten sind seit 1959 Mieter einer Wohnung, welche ursprünglich der Wohnungsbindung unterlag. Die Preisbindung lief nach Ablösung der Bundesdarlehen Ende 1986 aus. Die Klägerin war Eigentümerin der vorgenannten Wohnung in der Zeit vom 18.08.1987 bis zum 08.06.1989.
Mit Schreiben vom 22.02.1988 verlangte die Klägerin unter Angabe von 5 Vergleichswohnungen die Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete von zuletzt 546,95 DM auf 680,00 DM mit Wirkung ab dem 01.05.1988, wobei sie eine Erhöhung des von ihr mit 445,68 DM errechneten Nettomietzinses um 30 % (133,70 DM) auf 579,38 DM zugrundelegte. Letztmals war die Miete während der Preisbindung ab 01.04.1983 infolge Erhöhung der Kapitalkosten angehoben worden.
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