OLG Hamm vom 27.06.1990
30 REMiet 1/90
Normen:
MHG § 2, § 5;
Fundstellen:
DWW 1990, 233
NJW-RR 1990, 1233
OLG Hamm, HdM Nr. 44
WuM 1990, 333
ZMR 1990, 375

OLG Hamm - 27.06.1990 (30 REMiet 1/90) - DRsp Nr. 1993/1975

OLG Hamm, vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/90

DRsp Nr. 1993/1975

»Entfällt bei einer bislang preisgebundenen Wohnung infolge Rückzahlung öffentlicher Darlehen die Preisbindung, so sind bei der Berechnung der Ausgangsmiete für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG und die dort vorgesehene »Kappungsgrenze« des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 MHG die während der Preisbindung wegen Kapitalkostensteigerungen vorgenommenen Mietzinserhöhungen nicht abzuziehen; § 5 Abs. 3 S. 2 MHG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

MHG § 2, § 5;

I. Die Beklagten sind seit 1959 Mieter einer Wohnung, welche ursprünglich der Wohnungsbindung unterlag. Die Preisbindung lief nach Ablösung der Bundesdarlehen Ende 1986 aus. Die Klägerin war Eigentümerin der vorgenannten Wohnung in der Zeit vom 18.08.1987 bis zum 08.06.1989.

Mit Schreiben vom 22.02.1988 verlangte die Klägerin unter Angabe von 5 Vergleichswohnungen die Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete von zuletzt 546,95 DM auf 680,00 DM mit Wirkung ab dem 01.05.1988, wobei sie eine Erhöhung des von ihr mit 445,68 DM errechneten Nettomietzinses um 30 % (133,70 DM) auf 579,38 DM zugrundelegte. Letztmals war die Miete während der Preisbindung ab 01.04.1983 infolge Erhöhung der Kapitalkosten angehoben worden.