I. Die Beklagten sind seit dem 1.3.1978 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Im Jahre 1989 ist an der Wohnung Wohnungseigentum begründet worden. Das Wohnungseigentum wurde erstmals am 21.2.1990 an die Rechtsvorgängerin des Klägers veräußert. Durch notariellen Kaufvertrag vom 8.4.1992 und nachfolgender Auflassung erwarb der Kläger das Eigentum an der Wohnung.
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