I. 1. Der Beklagte hatte im Hause der Versicherungsnehmer der Klägerin eine Wohnung im 3. Obergeschoß gemietet. § 6 Ziffer 3 des schriftlichen Mietvertrags enthält folgende Regelung:
Hinsichtlich der sonstigen in der Wohnung anfallenden Reparaturen ... gilt folgende Vereinbarung: Trifft den Mieter ... an den Beschädigungen ein Verschulden, so trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden bei der Entstehung von Schäden durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Einrichtungen und Anlagen nicht vorliegt.
In der Nach vom 28. zum 29.11.1981 trat in der Wohnung des Beklagten ein erheblicher Wasserschaden ein, durch den auch die Holztreppe im Treppenhaus und die darunter liegende Wohnung im 2. Obergeschoß betroffen wurde.
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