Die Kläger haben in einer Teilungsversteigerung das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der seit März 1974 getrennt lebenden, seit Herbst 1978 geschiedenen Eheleute erworben. Eine Wohnung in diesem Haus bewohnt die Beklagte aufgrund eines am 1. 7. 1975 mündlich, am 1. 7. 1976 schriftlich allein mit Frau geschlossenen 10-Jahres-Mietvertrages. Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe dieser Wohnung aufgrund einer am 30. 3. 1979 ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.
Das Landgericht Mannheim, bei dem die Kläger Berufung gegen das Klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen eingelegt haben, hat dem Senat durch Beschluß vom 30. 10. 1980 folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
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