OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.02.1989
3 ReMiet 1/88
Normen:
BGB § 535, § 536 ; MRÄndG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)371a-b
DWW 1989, 83
NJW-RR 1989, 456
WuM 1989, 124
ZMR 1989, 144

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.02.1989 (3 ReMiet 1/88) - DRsp Nr. 1992/9185

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 3 ReMiet 1/88

DRsp Nr. 1992/9185

»1. Es ist nicht möglich, einen Rechtsentscheid zur Klärung der Frage einzuholen, ob ein ergangener Rechtsentscheid mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. 2. Die Rechtsentscheide des BayObLG vom 14.7.1981 (NJW 1981, 2197) und vom 17.12.1984 (WuM 1985, 50) stehen hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen nach § 564 Abs. 3 BGB an die Begründung einer Kündigung zu stellen sind, nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1988 (NJW 1988, 2725). 3. Ein Rechtsentscheid kann nicht allein deshalb ergehen, weil das OLG bei Prüfung einer Vorlage erkennt, daß die Gefahr einer Abweichung des Landgerichts von einem ergangenen Rechtsentscheid besteht, wenn das Landgericht selbst davon ausgeht, seine Auffassung sei mit dem betreffenden Rechtsentscheid vereinbar. 4. Die Frage, inwieweit § 564 b Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben konkrete Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse derjenigen Personen erfordert, für die die Wohnung in Anspruch genommen wird, ist einer über die in dem Rechtsentscheiden des BayObLG vom 14.7.1981 und 17.12.1984 enthaltenen Rechtssätze hinausgehenden generalisierenden Aussage nicht zugänglich.« Beurteilung der Zulässigkeit von Vorlagen zum Rechtsentscheid: