c. »Die Bestellung des Nießbrauchs am Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters erfolgt nach § 1069 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 GmbHG durch einen in notarieller Form geschlossenen Vertrag. Diese Form haben die AntrSt. und ihre Stiefmutter beachtet. Nur wenn der Geschäftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag unveräußerlich gewesen wäre, hätte das Nießbrauchsrecht nicht wirksam begründet werden können. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Satzung der M-GmbH [macht die] Abtretung von Geschäftsanteilen ... lediglich von der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der nicht an diesem Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter abhängig. ...
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