Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.03.2011 abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht von Beklagtenseite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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