OLG München - Beschluss vom 27.09.2006
8 U 3250/06
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 30 0 6657/04

OLG München - Beschluss vom 27.09.2006 (8 U 3250/06) - DRsp Nr. 2012/13485

OLG München, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 8 U 3250/06

DRsp Nr. 2012/13485

Tenor

1.

Der Senat sieht die Aktivlegitimation des Klägers, so wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil dargestellt, für gegeben.

2.

Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass § 8 Abs. 1 WoBindG das streitgegenständliche Mietverhältnis nicht erfasst; es ist im wesentlichen darauf abzustellen, dass die Beklagte keine nach §§ 4, 5 WoBindG wohnberechtigte Person und damit nicht schutzwürdig im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist.

Das Hauptziel von § 8 WoBindG ist damit erreicht, dass gemäß § 1 Ziff. 3 Mietvertrag die Beklagte nur zur Kostenmiete nach dem Wohnungsbindungsgesetz weiter vermieten darf, was auch unstreitig so umgesetzt ist. Ob der Kläger bei der Vertragsausgestaltung mit der Beklagten Gewinne macht, kann dahinstehen; sie sind jedenfalls nicht gesetzwidrig, weil die öffentlichen Fördermittel im Ergebnis dem gemäß WoBindG berechtigten Personenkreis zu Gute kommen. Ein Gewinn des Klägers mag zwar durch die vertraglich eingegangene Verpflichtung der Beklagten entstehen; deren Gewerbeausübung steht jedoch nicht unter dem Schutz des Wohnungsbindungsgesetzes.

3. 4. 5.